Lectio XXIX

Unselbstständige Frauen?

Die Institutiones von Gaius sind eine Einführung ins römische Zivilrecht für Anfänger*innen. Gaius, ein Rechtsgelehrter des 2. Jh., hat die damals bekannte Rechtsliteratur verständlich und knapp zusammengefasst. Er hatte aber selbst nicht das ius respondendi, das heisst, er durfte selbst keine Expertisen erstellen, die dann rechtswirksam wurden. In unserem Text drückt sich eine gewisse Bitterkeit des Gaius über diesen Umstand aus: Er kommentiert eine Bestimmung, die er für veraltet hält, im Wissen, dass dieser Kommentar die Rechtsprechung nicht beeinflussen wird.


Parentes liberis, quos in potestate suā habent, testamento tutores dare possunt: pueris impuberibus, feminis autem etiam adultis et tum quoque, cum nuptae sint. Veteres enim voluerunt feminas – etiam adultas – propter animi levitatem in tutelā esse.

Ea autem causa magis speciosa videtur quam vera. Mulieres enim adultae saepissime ipsae negotia agunt.


Wortangaben

adultus erwachsen – femina Frau (egal welchen Alters) – impuber; impuberis noch nicht erwachsen – nupta verheiratet — speciosus vorgeschoben – tutela Vormundschaft – tutor Vormund


 

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