Artikel von Valentina La Licata
Trennung und Scheidung gehören in der heutigen Zeit zur gesellschaftlichen Realität. Gleichzeitig haben sich klassische Familienbilder und Geschlechterrollen in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Die zunehmende Erwerbstätigkeit von Müttern sowie das Ideal einer gleichberechtigten Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit prägen die heutigen Vorstellungen eines modernen Familienbildes. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die rechtlich verankerte Gleichstellung der Eltern nach einer Scheidung auch zu einer tatsächlichen Gleichverteilung der Sorge und Verantwortung führt.
Das schweizerische Familienrecht sieht nach Art. 296 ZGB ff. die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vor. Beide Elternteile tragen damit grundsätzlich gleichermassen Verantwortung für ihr Kind. Dabei ist hervorzuheben, dass die elterliche Sorge nicht nur Entscheidungsbefugnisse umfasst, sondern auch die Pflicht zur Pflege, Erziehung und Förderung des Kindes beinhaltet. Auch bei der Regelung für Obhut, persönlicher Verkehr sowie Kindes- und Betreuungsunterhalt steht das Kindeswohl im Zentrum. Dabei bilden die gemeinsame und alternierende Obhut die zwei Modelle der faktischen Betreuungsmöglichkeiten. Zudem erfolgt die konkrete Findung und Ausgestaltung des passenden Obhutsmodells stets einzelfallbezogen, wobei Gerichte insbesondere an die vor der Trennung gelebten Betreuungsstrukturen anknüpfen. Die dazu vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch sind geschlechterneutral formulieret und verfolgen das Ziel formaler Gleichstellung.
Zur Analyse dieser rechtlichen Grundlagen bietet dich das Konzept der sozialen Gerechtigkeit nach Marie-Josèphe Lachat an. Die Untersuchung wird dabei in rechtlicher, ökonomischer, sozialer und kultureller Dimension betrachtet, um eine vielseitige Untersuchung der Regelungen zu ermöglichen. Denn nach Lachats Auffasung wirken diese zusammen und bestimmen so, inwiefern Menschen ihre Rechte tatsächlich wahrnehmen können. In anderen Worten wird Gleichstellung dabei nicht allein an formalen Normen gemessen, sondern an realen Lebensbedingungen und Handlungsmöglichkeiten jedes Einzelnen.
Sozial betrachtet, ist trotz Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Hauptbetreuung der Kinder nach einer Trennung in der Praxis weiterhin häufig bei den Müttern. Dies umfasst nicht nur die zeitliche Betreuung, sondern auch die Organisation des Alltags, die Koordination von Terminen sowie die emotionale Begleitung. Diese vielfach unsichtbare Care- Arbeit bleibt gesellschaftlich unterbewertet, prägt jedoch massgeblich den Alltag der Betroffenen. Die Orientierung an bestehenden Betreuungsarrangements führt dazu, dass traditionelle Rollenteilungen auch nach der Scheidung fortgeschrieben werden.
Die ungleiche Verteilung von Betreuungsarbeit hat zudem weitreichende ökonomische Folgen. Aufgrund der überwiegenden Betreuungspflicht sind Mütter nach einer Scheidung häufig mit der Notwendigkeit konfrontiert, ihre Erwerbstätigkeit entweder einzuschränken oder nach längeren Unterbrüchen wieder aufzunehmen. Dabei orientiert sich die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit am sogenannten Schulstufenmodell, welches mit zunehmender Alter des Kindes eine schrittweise Ausweitung des Arbeitspensums vorsieht. Diese rechtliche Vorgabe berücksichtigt jedoch individuelle Betreuungsbelastungen nur begrenzt. In der Praxis führt dies zu einer Verdichtung von Erwerbs- und Care-Arbeit, die sich negativ auf berufliche Entwicklungsmöglichkeiten sowie die langfristig wirtschaftliche Selbständigkeit auswirken kann.
Die Entwicklungen lassen sich auch historisch einordnen. Die heutige Ausgestaltung des Familienrechts steht im Kontext einer langen Tradition geschlechterspezifischer Rollenverteilung, in der Frauen primär für Haushalt und Kinderbetreuung zuständig waren, während Männer als Hauptverdiener galten. Auch wenn sich diese Strukturen rechtlich zunehmend aufgelöst haben, wirken sie in gesellschaftlichen Leitbildern und institutionellen Rahmenbedingungen weiter fort. Die gegenwärtigen Regelungen knüpfen teilweise an diese historischen gewachsenen Muster an. Wodurch bestehende Ungleichheiten nicht vollständig überwunden werden.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass rechtliche Gleichstellung nicht automatisch zu tatsächlicher Gleichheit führt. Vielmehr, müssen auch die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden, innerhalb derer rechtlichen Normen wirken. Dazu zählen insbesondere Arbeitsmarktstrukturen, Betreuungsangebote sowie kulturelle Leitbilder. Eine nachhaltige Verbesserung erfordert daher Massnahmen auf mehreren Ebenen. Neben einer Weiterentwicklung der rechtlichen Regelung erscheint insbesondere eine stärkere Berücksichtigung der tatsächlichen Betreuungsbelastung notwendig. Ebenso sind strukturelle Anpassungen im Arbeitsmarkt sowie ein Wandel im gesellschaftlichen Verständnis von Care-Arbeit zentral.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die formale Gleichstellung im schweizerischen Familienrecht zwar erreicht ist, die materielle Gleichheit jedoch weiterhin begrenzt bleibt. Die bestehende Diskrepanz verdeutlicht, dass Gleichstellung nicht allein durch gesetzliche Normen verwirklicht werden kann, sondern eine umfassende gesellschaftliche Mitverantwortung voraussetzt.
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