{"id":975,"date":"2025-12-18T13:01:24","date_gmt":"2025-12-18T13:01:24","guid":{"rendered":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/?p=975"},"modified":"2026-01-21T12:31:50","modified_gmt":"2026-01-21T12:31:50","slug":"article-de-lynn-sonderegger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/fr\/2025\/12\/18\/article-de-lynn-sonderegger\/","title":{"rendered":"Der Anspruch auf Lohngleichheit mit Hervorhebung der Beweislasterleichterung"},"content":{"rendered":"<h4 class=\"has-medium-font-size\" style=\"font-style: normal; font-weight: 600;\">Article de Lynn Sonderegger<\/h4>\r\n<div class=\"page\" title=\"Page 2\">\r\n<div class=\"layoutArea\">\r\n<div class=\"column\">\r\n<div class=\"page\" title=\"Page 2\">\r\n<div class=\"layoutArea\">\r\n<div class=\"column\">\r\n<p>\u00abMann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn f\u00fcr gleichwertige Arbeit.\u00bb Seit 1981 ist der Anspruch auf Lohngleichheit explizit in der Bundesverfassung verankert und befindet sich heute in Art.\u00a08 Abs.\u00a03\u00a0Satz\u00a03 BV. Die Lohngleichheit gew\u00e4hrt den unmittelbaren Anspruch von Arbeitnehmenden gegen\u00fcber Arbeitgebenden auf gleichen Lohn f\u00fcr gleichwertige Arbeit. Der Lohngleichheitsanspruch sorgt f\u00fcr gleiche Entl\u00f6hnung zwischen Frau und Mann i.S. des bin\u00e4ren Geschlechtsverst\u00e4ndnisses. Der Anspruch gilt sowohl in privat- wie \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnissen und besitzt direkte Drittwirkung unter Privaten.<\/p>\r\n<p>Auf eine gesetzliche Definition von \u00abgleicher Lohn f\u00fcr gleichwertige Arbeit\u00bb wurde verzichtet, da es nicht m\u00f6glich sei, eine verst\u00e4ndliche Definition zu formulieren, die alle m\u00f6glichen Einzelf\u00e4lle erfasst. Insofern ist f\u00fcr die Feststellung einer Verletzung des Lohngleichheitsanspruchs eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Der Lohn ist das Entgelt f\u00fcr Arbeitsleistungen, sofern ein enger Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der Arbeit besteht. Er setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, wobei das Lohngleichheitsgebot hinsichtlich aller einzelnen Lohnbestandteilen verletzt sein kann. Der Begriff \u00abgleichwertig\u00bb umfasst sowohl \u00e4hnliche, d.h. gleichartige, als i.Z.m. indirekten Lohndiskriminierungen auch Arbeiten unterschiedlicher Natur. Ob eine Arbeit als gleichwertig gilt, kann nicht allein wissenschaftlich objektiv entschieden werden, sondern ist in gewisser Hinsicht eine Wertungsfrage. Probleme in der Praxis bringt die Erarbeitung von Kriterien zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Arbeitsleistungen. Das Lohngleichheitsgebot verbietet allein die geschlechtsdiskriminierende Wahl oder Gewichtung von Bewertungskriterien und verweist nicht auf eine bestimmte Arbeitsplatzbewertungsmethode.<\/p>\r\n<p>Obwohl ein direkter Anspruch auf Lohngleichheit in der BV 1981 verankert war, gab es nur wenige Gerichtsf\u00e4lle und Lohnunterschiede blieben bestehen. Ein Grund bestand in den prozessualen H\u00fcrden (wie der Beweisschwierigkeit) seitens der Klagenden. 1996 trat das Bundesgesetz \u00fcber die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) in Kraft. Dieses sollte gewisse Konkretisierungen und Instrumente f\u00fcr eine erleichterte Durchsetzung der Verfassungsanspr\u00fcche schaffen.<\/p>\r\n<p>Art.\u00a03 GlG untersagt direkte und indirekte Diskriminierungen im Erwerbsleben. Eine Lohndiskriminierung liegt vor, wenn zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts eine Lohnungleichheit besteht, welche auf einem geschlechtsspezifischen Umstand beruht und nicht sachlich gerechtfertigt werden kann. Eine unterschiedliche Entl\u00f6hnung ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie aufgrund objektiver Kriterien erfolgt oder nicht geschlechtsspezifisch motiviert ist. St\u00fctzt sich die Ungleichbehandlung ausdr\u00fccklich auf die Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit oder ein Kriterium, welches nur von einem Geschlecht erf\u00fcllt werden kann (z.B. Schwangerschaft), liegt eine direkte Diskriminierung vor. Indirekt ist sie, wenn durch eine geschlechtsneutral erscheinende Regelung im Ergebnis \u00fcberwiegend ein Geschlecht benachteiligt wird.<\/p>\r\n<p>Art.\u00a06 GlG sieht f\u00fcr die diskriminierende Entl\u00f6hnung eine Beweiserleichterung vor. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art.\u00a08 ZGB hat jene Person eine Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Ein Beweis gilt nach dem Regelbeweismass als erbracht, sofern das Gericht von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart \u00fcberzeugt ist, dass etwaige Restzweifel als unerheblich erscheinen. Gem. Art.\u00a06 GlG m\u00fcssen die Arbeitnehmenden die diskriminierende Entl\u00f6hnung nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Damit soll der nachteilige Umstand, dass die Beweismittel der Lohnungleichbehandlung i.d.R. in den H\u00e4nden der Arbeitgebenden konzentriert sind, korrigiert werden. Denn den klagenden Arbeitnehmenden fehlt es oft an der Einsicht in die Lohnsysteme der Arbeitgebenden. F\u00fcr die Glaubhaftmachung des vorgebrachten Sachverhalts muss anhand objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit an dessen Vorhandensein erweckt werden, selbst wenn noch die M\u00f6glichkeit einer anderen Sachverhaltsverwirklichung bestehen bleibt. Glaubhaft zu machen ist die Gleichwertigkeit der Arbeit sowie die geschlechtsbedingte Benachteiligung. Die beklagte Arbeitgebende hat sodann den vollen Beweis zu erbringen, dass keine Diskriminierung erfolgte oder die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Kann der Beweis nicht erbracht werden, erfolgt die Gutheissung der Klage und es ist der diskriminierungsfreie Lohn zuzusprechen (vgl. Art.\u00a05 Abs.\u00a01 lit.\u00a0d GlG).<\/p>\r\n<p>Die Lohnunterschiede nehmen ab, Lohnungleichheit besteht aber immer noch. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen bieten M\u00f6glichkeiten, gegen Ungleichheiten und Diskriminierung vorzugehen. Das Fehlen klarer gesetzlicher Definitionen f\u00fchrt im Einzelfall aber zu Schwierigkeiten in der Herausbildung einheitlicher und an sich diskriminierungsfreier Definitionen. Weiter bestehen gewisse prozessuale H\u00fcrden. Mit der Beweislasterleichterung von Art.\u00a06 GlG besteht zwar eine gesetzliche Erleichterung, diese wird aber nicht immer korrekt angewendet und entfaltet deshalb nicht ihre volle Wirkung. Die Gerichte beurteilen den Begriff der Glaubhaftmachung streng. Bestehen Zweifel wird auf das Nichtvorliegen einer Geschlechterdiskriminierung geschlossen. Daraus resultiert, dass f\u00fcr die Beweiserbringung das Regelbeweismass gilt und keine Beweiserleichterung stattfindet. Aufgrund der Lohnintransparenz fehlt es den Arbeitnehmenden i.d.R. an den n\u00f6tigen Beweismitteln, was das Prozessrisiko des Unterliegens f\u00fcr sie erh\u00f6ht. Zudem sind in der Gesellschaft nach wie vor veraltete Rollenbilder, wie die \u00fcberm\u00e4ssige Erledigung der Care-Arbeit durch die Frauen, vorhanden und f\u00fchren zu unterschiedlichen Erwerbsbiografien der Geschlechter, welche sich letztlich in der Lohnh\u00f6he widerspiegeln. F\u00fcr die Verwirklichung echter Gleichstellung m\u00fcssten alle ihren Beitrag leisten.<\/p>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n<p><!-- \/wp:post-content -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph {\"style\":{\"typography\":{\"textDecoration\":\"underline\"}}} --><\/p>\r\n<p style=\"text-decoration: underline;\"><strong><u>Literaturverzeichnis<\/u><\/strong><\/p>\r\n<p><!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph --><\/p>\r\n<div class=\"page\" title=\"Page 2\">\r\n<div class=\"layoutArea\">\r\n<div class=\"column\">\r\n<div class=\"page\" title=\"Page 3\">\r\n<div class=\"layoutArea\">\r\n<div class=\"column\">\r\n<p>Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz \u00fcber die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) und zum Bundesbeschluss \u00fcber die Genehmigung einer \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die Zuweisung der \u00c4mter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei vom 24.\u00a0Februar 1993, BBI 1993 I 1248\u00a0ff.<\/p>\r\n<p>Bohnet Fran\u00e7ois, Die Glaubhaftmachung im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes \u00fcber die Gleichstellung von Frau und Mann im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts, Neuenburg 2018, &lt;https:\/\/www.ebg.admin.ch\/dam\/it\/sd-web\/R7L4uA1fZvAL\/2018_Gutachten_Bohnet_%20Art.%206%20GlG.pdf&gt; (besucht am: 29. November 2025)<\/p>\r\n<p>Eidgen\u00f6ssisches B\u00fcro f\u00fcr die Gleichstellung von Frau und Mann, Hintergr\u00fcnde der Lohnunterschiede zwischen Frauen und M\u00e4nner, 2023, &lt;https:\/\/www.ebg.admin.ch\/de\/hintergrunde-der-lohnunterschiede-zwischen-frauen-und-manner&gt; (besucht am: 29. November 2025)<\/p>\r\n<p>Facincani Nicolas\/Hirzel Monika\/Sutter Reto\/Wetzstein Simone (Hrsg.), Kommentierung des Gleichstellungsgesetzes, Bundesgesetz \u00fcber die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. M\u00e4rz 1995, St\u00e4mpflis Handkommentar, Bern 2022<\/p>\r\n<p>Geiser Thomas\/M\u00fcller Roland\/P\u00e4rli Kurt, Arbeitsrecht in der Schweiz, 5.\u00a0Aufl., Bern 2024, Rz.\u00a0384\u00a0ff.<\/p>\r\n<p>Kaufmann Claudia, Das Bundesgesetz \u00fcber die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), in: AJP\/1993, S.\u00a01349\u00a0ff.<\/p>\r\n<p>Kaufmann Claudia, Interview, Universit\u00e4t Z\u00fcrich, Schweizer Juristinnen und Frauenrechte in der Schweiz seit 1971, 2025<\/p>\r\n<p>Kiener Regina\/K\u00e4lin Walter\/Wyttenbach Judith, Grundrechte, 4.\u00a0Aufl., Bern 2024, Rz.\u00a01920\u00a0ff.<\/p>\r\n<p>Maduz Christian, Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben, Unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Lohnunterschiede und Lohndiskriminierungen, Diss. Z\u00fcrich, Bern 2024<\/p>\r\n<p>Portmann Wolfgang\/Wildhaber Isabelle\/Rudolph Roger, Schweizerisches Arbeitsrecht, 5.\u00a0Aufl., Z\u00fcrich\/St. Gallen 2024, Rz.\u00a0230\u00a0ff.<\/p>\r\n<p>Stauber-Moser Susy, Lohngleichheit und bundesgerichtliche Rechtsprechung, in: AJP\/2006, S.\u00a01352\u00a0ff.<\/p>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Article de Lynn Sonderegger \u00abMann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn f\u00fcr gleichwertige Arbeit.\u00bb Seit 1981 ist der Anspruch auf Lohngleichheit explizit in der&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":894,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[272],"tags":[],"class_list":["post-975","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-articles-fr"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/975","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/users\/894"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=975"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/975\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1057,"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/975\/revisions\/1057"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=975"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=975"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=975"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}