{"id":762,"date":"2025-09-12T08:11:49","date_gmt":"2025-09-12T08:11:49","guid":{"rendered":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/?p=762"},"modified":"2026-01-21T14:05:39","modified_gmt":"2026-01-21T14:05:39","slug":"article-de","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/fr\/2025\/09\/12\/article-de\/","title":{"rendered":"Frauenrecht \u2013 Familienrecht: Eine Analyse rechtlicher Entwicklungen anhand der Familienrechtsrevision"},"content":{"rendered":"\r\n\r\n\r\n<h4 class=\"has-medium-font-size\" style=\"font-style: normal; font-weight: 600;\">Article de Pascale Giezendanner<\/h4>\r\n<p>Die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter war im Zivilrecht lange Zeit nicht gegeben. Verheiratete Frauen standen unter der Vormundschaft ihres Ehemannes, waren in ihrer Handlungsf\u00e4higkeit eingeschr\u00e4nkt und hatten keine Kontrolle \u00fcber ihr eigenes Verm\u00f6gen. Dies blieb bis zum Inkrafttreten des ZGB im Jahr 1912 bestehen. Das ZGB galt als fortschrittlich und innovativ, war jedoch von tief patriarchalischen Strukturen gepr\u00e4gt. Erst ab der zweiten H\u00e4lfte des 20. Jahrhunderts h\u00e4uften sich tiefgreifende Ver\u00e4nderungen der Lebensverh\u00e4ltnisse, technischer Fortschritt, andere Vorstellungen der Lebensgestaltung und des Rollenverst\u00e4ndnisses zwischen Frau und Mann. Der gesellschaftliche Wandel erfasste schliesslich das Familienrecht und in den 1950er Jahren verbreitete sich die Ansicht, dass eine Familienrechtsrevision notwendig sei. Seit den 1970er Jahren erfolgten mehrere kleine und gr\u00f6ssere Revisionen, darunter f\u00fcnf grosse Revisionsetappen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Die ersten beiden grossen Revisionsetappen betrafen das Adoptionsrecht (1973) und das Kindesrecht (1978). Beide st\u00e4rkten vor allem die Rechte des Kindes, verbesserten aber auch die Stellung der Frau. Eine wichtige Thematik betraf im Adoptionsrecht die Zustimmung zur Adoption. Vor der Revision konnten die Eltern zur Adoption nur ihre Zustimmung erteilen, wenn sie die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) innehatten. M\u00fctter ausserehelicher Kinder hatten keinen Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung. Seit der Revision bedarf es der Zustimmung des Vaters und der Mutter, unabh\u00e4ngig davon, ob sie die elterliche Gewalt innehaben. Diese darf zudem nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden und kann binnen sechs Wochen widerrufen werden. So wird die Mutter gesch\u00fctzt, indem ihr Zeit zur Erholung und freien Entscheidung gew\u00e4hrt wird. Mit der Kindesrechtsrevision erhielt die Mutter eines ausserehelichen Kindes von Gesetzes wegen die elterliche Gewalt (heute gilt die gemeinsame elterliche Sorge unabh\u00e4ngig vom Zivilstand der Eltern als Regelfall). Zuvor lag es im Ermessen der Vormundschaftsbeh\u00f6rde, ob und wem die elterliche Gewalt \u00fcber das aussereheliche Kind zugewiesen wird. Im Fall eines ehelichen Kindes \u00fcbten schon vor der Revision beide Eltern die elterliche Gewalt aus, der Vater hatte aber bei Unstimmigkeiten den Stichentscheid. Dieser entfiel mit der Revision im Sinne der Gleichberechtigung.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Die weiteren zwei grossen Revisionsetappen betrafen das Eherecht (1988) und das Scheidungsrecht (2000). Beide Revisionen waren zentral f\u00fcr die Verbesserung der familienrechtlichen Stellung der Frau. Das neue Eherecht zielte auf die Gleichstellung der Ehegatten ab. Wichtig war, dass der Ehemann nicht mehr als \u00abHaupt der Gemeinschaft\u00bb statuiert wurde und die gesetzliche Aufgabenteilung beim Unterhalt der Familie aufgehoben wurde. Denn zuvor war der Mann f\u00fcr den finanziellen Bedarf zust\u00e4ndig und die Frau hatte den Haushalt zu f\u00fchren. Eine weitere \u00c4nderung betraf die Aus\u00fcbung von Beruf oder Gewerbe, zu welcher die Ehefrau vor der Revision die Zustimmung des Ehemannes ben\u00f6tigte. Auch dies stand im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichberechtigung und wurde aufgehoben. Der ordentliche G\u00fcterstand der Errungenschaftsbeteiligung wurde eingef\u00fchrt, denn der zuvor geltende ordentliche G\u00fcterstand der G\u00fcterverbindung f\u00fchrte zu einer wirtschaftlichen Abh\u00e4ngigkeit der Ehefrau. Das neue Scheidungsrecht st\u00e4rkte die Frau insbesondere im Hinblick auf die finanziellen Folgen einer Scheidung. Das Verschuldensprinzip wurde abgeschafft, sodass nachehelicher Unterhalt unabh\u00e4ngig davon geltend gemacht werden kann, ob man Schuld an der Scheidung trug. Zudem wird die berufliche Vorsorge seither im Scheidungsfall h\u00e4lftig geteilt.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Die letzte grosse Revisionsetappe betraf das Erwachsenenschutzrecht (2013). Das alte Vormundschaftsrecht wies erhebliche organisatorische, verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche M\u00e4ngel auf. Die Einf\u00fchrung der eigenen Vorsorge st\u00e4rkte die Selbstbestimmung. Beh\u00f6rdliche Massnahmen m\u00fcssen seither subsidi\u00e4r, verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und individuell angepasst erfolgen. Zudem wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde professionalisiert und stigmatisierende Begriffe im Gesetz ersetzt.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Diese und weitere gesetzliche \u00c4nderungen haben einen wichtigen Beitrag zur St\u00e4rkung der Frauenrechte im familienrechtlichen Kontext geleistet. Das Familienrecht ist ein dynamisches Rechtsgebiet und passt sich an gesellschaftliche Ver\u00e4nderungen an. Die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau ist weitgehend erfolgt. Ob dies in der Praxis so gelebt wird, bleibt dabei eine andere Frage. So erlaubt uns ein Blick in die Vergangenheit des Familienrechts zu erkennen, was bereits erreicht wurde. Beim Blick in die Zukunft bleibt uns eine gespannte Erwartungshaltung und die Hoffnung, dass bestehende Ungleichheiten, insbesondere f\u00fcr Frauen, auch k\u00fcnftig abgebaut werden und das Recht weiter an die gesellschaftliche Realit\u00e4t angepasst wird.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p style=\"text-decoration: underline;\"><strong><u>Literaturverzeichnis<\/u><\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>B\u00fcchler Andrea\/Vetterli Rolf, Ehe Partnerschaft Kinder, Eine Einf\u00fchrung in das Familienrecht der Schweiz, 3. Aufl., Basel 2018.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Frauenfragen, Zur Geschichte der Gleichstellung in der Schweiz 1848-2000, Frauen im Zivilrecht: M\u00fcndigkeit, Ehe, Scheidung.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Fankhauser Roland (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Fassbind Patrick, Erwachsenenschutz, Z\u00fcrich 2012.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Felder Wilhelm\/Hausheer Heinz, Familienrecht f\u00fcr Einsteiger, Familienrecht verst\u00e4ndlich beschrieben, Bern 2021.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Hausheer Heinz\/Reusser Ruth\/Geiser Thomas, Berner Kommentar, Bd. II: Das Familienrecht, 1. Abt.: Das Eherecht, 2. Teilband: Die Wirkungen der Ehe im all- gemeinen, Art. 159-180 ZGB, Bern 1999.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Pahud de Mortanges Ren\u00e9, Schweizerische Rechtsgeschichte, 3. Aufl., Z\u00fcrich\/St. Gallen 2024.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Article de Pascale Giezendanner Die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter war im Zivilrecht lange Zeit nicht gegeben. 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