{"id":756,"date":"2025-09-12T08:09:49","date_gmt":"2025-09-12T08:09:49","guid":{"rendered":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/?p=756"},"modified":"2026-01-21T14:07:50","modified_gmt":"2026-01-21T14:07:50","slug":"article-de-manuel-von-rotz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/fr\/2025\/09\/12\/article-de-manuel-von-rotz\/","title":{"rendered":"Gleichstellung durch Gesetz"},"content":{"rendered":"<h4 class=\"has-medium-font-size\" style=\"font-style: normal; font-weight: 600;\">Article de Manuel von Rotz<\/h4>\r\n<!-- \/wp:post-content -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Die Masterarbeit \u00abGleichstellung durch Gesetz: Der Weg zum Bundesgesetz \u00fcber die Gleichstellung von Frau und Mann von 1995 im Kontext von Wirtschaft, Politik, Recht und Gesellschaft\u00bb untersucht die Entstehungsgeschichte und Bedeutung des Bundesgesetzes \u00fcber die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG, SR 151.1). Dabei wird die Geschichte der Gleichstellung in der Schweiz beleuchtet \u2013 von Art.\u00a04 der alten Bundesverfassung (heutiger Art.\u00a08 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) \u00fcber den Verfassungsartikel \u00abGleiche Rechte f\u00fcr Mann und Frau\u00bb bis zur Verabschiedung des GlG und seinen sp\u00e4teren Entwicklungen. Diese Geschichte wurde von zahlreichen politischen Auseinandersetzungen, gesellschaftlichem Widerstand und juristischen Herausforderungen gepr\u00e4gt.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Ein zentraler Aspekt der Arbeit ist die Analyse der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, welche zur Schaffung des GlG f\u00fchrten. Dazu wird auf die Rolle der Frauenbewegung, den Verfassungsartikel \u00abGleiche Rechte f\u00fcr Mann und Frau\u00bb, den ersten nationalen Frauenstreik am 14.\u00a0Juni 1991, politische Vorst\u00f6sse und den Einfluss internationaler Abkommen eingegangen.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Auch der Gesetzgebungsprozess wird detailliert dokumentiert und analysiert. Die wesentlichen Schritte und Debatten werden nachgezeichnet. Dabei werden die Positionen der Wirtschaft und der Politik genauer beleuchtet.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Der Nationalrat als Erstrat nahm beispielsweise umfassende Einschr\u00e4nkungen am bundesr\u00e4tlichen Entwurf vor. So wurde namentlich die Beweislasterleichterung auf Lohndiskriminierungen beschr\u00e4nkt. Der St\u00e4nderat als Zweitrat hob die vom Nationalrat vorgenommenen Einschr\u00e4nkungen wieder auf. Dies geschah nicht zuletzt aufgrund des starken Drucks von Frauenverb\u00e4nden. In der Differenzbereinigung einigten sich die beiden R\u00e4te schliesslich, sodass das GlG am 24.\u00a0M\u00e4rz 1995 nach rund zweij\u00e4hriger Beratung verabschiedet wurde und am 1.\u00a0Juli 1996 in Kraft trat.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Die Entwicklung des GlG stellt ein bedeutendes Kapitel in der Geschichte der Frauenrechte in der Schweiz dar. Es ist das Ergebnis jahrzehntelanger Bem\u00fchungen progressiver Kr\u00e4fte und verdeutlicht, dass Gleichstellung aktiv erk\u00e4mpft und verteidigt werden muss. Trotz der Errungenschaften des GlG bleibt seine praktische Umsetzung in vielen Hinsichten hinter den Erwartungen zur\u00fcck, namentlich im Bereich der Lohngleichheit. Obwohl diese sogar verfassungsrechtlich verankert ist, bestehen nach wie vor systematische Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Die Ursachen daf\u00fcr sind vielschichtig \u2013 von unzureichender beh\u00f6rdlicher Kontrolle bis hin zu fehlenden Sanktionsmechanismen, die Verst\u00f6sse gegen das Gesetz konsequent ahnden. Reformvorschl\u00e4ge wie die St\u00e4rkung der Gleichstellungsb\u00fcros, eine bessere Beweislastverteilung oder die Verpflichtung der Unternehmen zu mehr Transparenz wurden bisher nur teilweise umgesetzt.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Im Zuge der Weiterentwicklung des GlG wurde die Lohngleichheitsanalyse ins Gesetz integriert. Diese dient der \u00dcberpr\u00fcfung von Lohnstrukturen auf Diskriminierungen. Kritisiert wird namentlich die hohe Schwelle von 100 Mitarbeitenden, ab welcher Unternehmen zur Analyse verpflichtet sind, da dadurch viele Unternehmen davon ausgenommen sind. Forderungen nach einer Ausweitung der Analysepflicht und mehr Transparenz bleiben bestehen.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Zudem wird ersichtlich, dass Gleichstellung nicht allein durch die Gesetzgebung erreicht werden kann. Vielmehr muss sie durch gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Massnahmen begleitet werden, um strukturelle Benachteiligungen nachhaltig zu beseitigen. Der Frauenstreik von 1991 und die seither immer wieder aufflammenden gesellschaftlichen Debatten machen deutlich, dass die tats\u00e4chliche Gleichstellung noch immer nicht erreicht ist, viele Probleme hartn\u00e4ckig bestehen bleiben und neue hinzukommen. Dies unterstreicht, dass das Recht zwar ein wichtiges Instrument zur F\u00f6rderung der Gleichstellung ist, seine Wirksamkeit jedoch entscheidend davon abh\u00e4ngt, ob es von gesellschaftlichem und politischem Willen getragen wird.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Die Gleichstellung der Geschlechter bleibt eine kontinuierliche Aufgabe, die nicht mit der Verabschiedung eines Gesetzes endet. Trotz bestehenden Herausforderungen bleibt das GlG ein zentrales und unverzichtbares Instrument der Gleichstellungspolitik in der Schweiz. Es bildet eine tragf\u00e4hige rechtliche Grundlage, auf der weiter aufgebaut werden kann. Ob es sein volles Potenzial entfalten kann, h\u00e4ngt davon ab, ob bestehende L\u00fccken geschlossen und strukturelle Barrieren konsequent beseitigt werden. Daf\u00fcr braucht es anhaltendes Engagement der Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Nur wenn Gesetzgebung, Kontrolle und gesellschaftliches Bewusstsein darauf abgestimmt sind, kann das urspr\u00fcngliche Ziel des GlG \u2013 die tats\u00e4chliche Gleichstellung von Frauen und M\u00e4nnern \u2013 realisiert werden.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Die Weiterentwicklung des GlG bleibt dementsprechend ein zentrales Anliegen. Es ist zu hoffen, dass die politische und gesellschaftliche Unterst\u00fctzung f\u00fcr weiterf\u00fchrende Reformen gest\u00e4rkt wird.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph {\"style\":{\"typography\":{\"textDecoration\":\"underline\"}}} -->\r\n<p style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Literaturverzeichnis<\/strong><\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Bundesamt f\u00fcr Statistik, Auf dem Weg zur Gleichstellung von Frau und Mann, Stand und Entwicklung, Neuch\u00e2tel 2019.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Fuchs Gesine, Gleichstellungspolitik in der Schweiz, Einf\u00fchrung in ein umstrittenes Politikfeld, Berlin 2018.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Kaufmann Claudia (27. Februar 2025), Interview.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Kaufmann Claudia\/Steiger-Sackmann Sabine (Hrsg.), Kommentierung zum Gleichstellungsgesetz, Schriftenreihe Schweizerischer Gewerkschaftsbund, 3.\u00a0Auflage, Basel 2022.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n\r\n<!-- wp:paragraph -->\r\n<p>Seitz Werner, Auf die Wartebank geschoben, Der Kampf um die politische Gleichstellung der Frauen in der Schweiz seit 1900, Z\u00fcrich 2020.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Article de Manuel von Rotz Die Masterarbeit \u00abGleichstellung durch Gesetz: Der Weg zum Bundesgesetz \u00fcber die Gleichstellung von Frau und Mann von 1995 im Kontext&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":894,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[272],"tags":[],"class_list":["post-756","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-articles-fr"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/756","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/users\/894"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=756"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/756\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1103,"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/756\/revisions\/1103"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=756"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=756"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dlf.uzh.ch\/sites\/frauenrechtsgeschichte\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=756"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}