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Articolo di Ladina Flury

Wenn internationales Recht nationale Realität verändert: CEDAW und die Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt in der Schweiz

«Das Zuhause ist für Frauen heute der gefährlichste Ort.» Dieser Satz wirkt provokativ, aber trifft doch einen Kern gesellschaftlicher Realität. Auch in der Schweiz ist Gewalt gegen Frauen, insbesondere in Paarbeziehungen, kein Randphänomen. Jährlich registriert die Polizei zehntausende Fälle häuslicher Gewalt, dabei sind Frauen deutlich häufiger betroffen als Männer. Hinter diesen Zahlen stehen nicht nur individuelle Schicksale, sondern strukturelle Ungleichheiten.

Vor diesem Hintergrund stellt sich eine zentrale Frage: Welchen Einfluss haben internationale Menschenrechtsinstrumente tatsächlich auf die nationale Politik? Ein besonders wichtiges Instrument ist das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, besser bekannt als CEDAW.

Die CEDAW wurde 1979 von der UNO verabschiedet und gilt als «internationale Charta der Frauenrechte». Es verpflichtet die Vertragsstaaten, Diskriminierung von Frauen in allen Lebensbereichen abzubauen. Gewalt gegen Frauen wurde im ursprünglichen Vertragstext zwar nicht ausdrücklich erwähnt, doch der zuständige UNO-Ausschuss entwickelte den Inhalt der Konvention weiter. In sogenannten General Recommendations wurde Gewalt gegen Frauen ausdrücklich als Form von Diskriminierung anerkannt und damit später auch als Menschenrechtsverletzung.

Auch die Schweiz hat die CEDAW ratifiziert. Doch die Wirkung entfaltet sich weniger durch direkte Anwendbarkeit vor Gerichten als durch politische Steuerung. Vertragsstaaten müssen regelmässig Berichte einreichen, in denen sie darlegen, wie sie die Konvention umsetzen. Der CEDAW-Ausschuss prüft diese Berichte kritisch und richtet Empfehlungen an die Staaten.

Die Schweizer Umsetzung zeigt ein deutliches Spannungsfeld: Einerseits existieren heute zahlreiche rechtliche Grundlagen zum Schutz vor Gewalt, vom Strafrecht über zivilrechtliche Schutzmassnahmen bis hin zum Opferhilfegesetz. Andererseits führt der stark föderale Aufbau der Schweiz zu grossen kantonalen Unterschieden. Während einige Kantone gut ausgebaute Schutzstrukturen kennen, fehlen andernorts ausreichend Plätze in Frauenhäusern oder spezialisierte Beratungsstellen. Gerade diese Ungleichheiten geraten durch die internationale Berichterstattung in den Fokus. Der CEDAW-Ausschuss hat die Schweiz wiederholt aufgefordert, ihre Schutzmechanismen zu vereinheitlichen und einen nationalen Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen zu schaffen. Damit wird internationale Kritik zu einem politischen Druckmittel.

Ein wichtiger Wendepunkt war die zusätzliche Ratifizierung der Istanbul-Konvention des Europarats, die in der Schweiz seit 2018 in Kraft ist. Sie verpflichtet die Staaten explizit zur Prävention von Gewalt, zum Schutz der Betroffenen und zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter. Viele Reformen – etwa die Modernisierung des Sexualstrafrechts oder der Ausbau von Präventions- und Ausbildungsprogrammen – lassen sich im Lichte dieses internationalen Drucks verstehen.

Dennoch bleibt die Umsetzung in der Praxis oft fragmentiert. Insbesondere bei der Finanzierung von Frauenhäusern, der Datenerhebung zu Gewalt und der Koordination zwischen Bund und Kantonen bestehen weiterhin Lücken.

Der Einfluss von der CEDAW in der Schweiz ist weniger spektakulär als unmittelbar wirksam. Die Konvention funktioniert nicht als direkt durchsetzbares Recht, sondern als normativer Kompass. Sie setzt Standards, schafft Öffentlichkeit und zwingt Staaten zur Rechtfertigung ihres Handelns. Gerade in einem politischen System, das auf Konsens und Föderalismus ausgelegt ist, wirken solche Impulse oft langsam. Internationale Frauenrechtspolitik verändert nationale Realität nicht über Nacht. Doch die Entwicklung der letzten Jahrzehnte zeigt, ohne Instrumente wie die CEDAW wären viele Debatten, Reformen und Schutzmechanismen kaum in dieser Form entstanden. Der Weg zur tatsächlichen Gleichstellung ist lang, aber er ist rechtlich verankert und international begleitet.

Literaturverzeichnis

ELSUNI SARAH: Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte – Eine geschlechtertheore- tische Untersuchung der Konzepte Geschlecht, Gleichheit und Diskriminierung im Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen, Baden-Baden 2011.

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SCHLÄPPI ERIKA/ ULRICH SILVIA/ WYTTENBACH JUDITH (HRSG.): CEDAW- Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminie- rung der Frau, Allgemeine Kommentierung – Umsetzung in der Schweiz – Umsetzung in Österreich, Bern 2015.

VIJEYARASA RAMONA: CEDAW’s General Recommendation No. 35: A quarter of a century of evolutionary approaches to violence against women. Journal of Human Rights, 19(2), 153–167. 2020.

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Committee on Elimination of Discrimination against Women (CEDAW): General Recommendation Nr. 35: Gender based violence against women, UN Dok. C/GC/35. 2017.

PATRICIA SCHULZ: Interview mit Patricia Schulz, https://dlf.uzh.ch/sites/frauenrechtsge- schichte/2024/02/27/patricia-schulz-2/. Zuletzt besucht: 21.10.2025.