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Article de Elisabeth Knirsch

Welche Faktoren trugen dazu bei, dass erst im späten 19. Jahrhundert eine Professorin an der Universität Zürich lehren durfte und ein weiteres Jahrhundert lang keine Frau eine juristische Professur innehatte?

Erst im Jahr 1867 konnte eine Frau an der Universität Zürich einen Doktortitel in Medizin erlangen. Damit war die Universität Zürich die erste Universität Europas, die Frauen zum Studium und zur Promotion zuliess. Jedoch war dies vorerst nicht im juristischen Bereich möglich.

Die Gesellschaft des 19. Jhd. war aus sozialer Perspektive geprägt von Rollenbildern, die den Frauen die Zuständigkeit für das Heim und die Familie zuordnete, während Männer im öffentlichen Bereich ein Studium machen konnten. Deshalb war eine juristische Karriere in der Hochschullandschaft nur für Männer möglich. Trotzdem entstanden bereits im 19. Jhd. die ersten Frauenvereine und Frauenzeitschriften, die aus politisch-historischer Perspektive auf die Frauenrechte und Gleichstellungsproblematik aufmerksam machten. Aus rechtlicher Sicht waren im 19. Jhd. gem. Art. 4a BV von 1874 nur „Schweizer“ gleichberechtigt und damit verbunden handlungsfähig. All dies erschwerte Frauen eine Karriere in der juristischen Hochschullandschaft, weil dafür die Zustimmung des Ehemanns notwendig war.

Emilie Kempin-Spyri blieb eine Ausnahme ihrer Zeit, welche diese Entwicklungen durchbrach. Im Jahr 1887 wurde Emilie Kempin-Spyri (1853-1901) die erste promovierte Juristin Europas an der Universität Zürich. Leider wurde ihr aufgrund der fehlenden Aktivbürgerschaft von Frauen gem. Art. 4 aBV die Möglichkeit zum Anwaltsberuf trotzdem verwehrt. Auch ihr Habilitationsgesuch wurde in dieser Zeit an der Universität Zürich abgelehnt und die Familie wanderte in die USA aus. Nach der Rückkehr in die Schweiz erhielt sie 1891 eine Lehrbefugnis „venia legendi“ an der Universität Zürich. Damit wurde sie die erste weibliche Dozentin an der Universität Zürich. Durch die Anfechtung von Art. 4a BV im BGE 13 I 1 setzte sie sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Anwaltstätigkeit ein. Trotz Ablehnung des Bundesgerichts war dies ein wichtiger Grundstein für spätere Frauen in Anwaltsberufen. Ausserdem konnte sie mit ihrer Lehrtätigkeit als erste weibliche Dozentin Europas die gesellschaftlichen Herausforderungen ihrer Zeit durchbrechen. Jedoch dauerte es ein weiteres Jahrhundert, bis Beatrice Weber-Dürler als zweite Frau in der juristischen Hochschullandschaft dozieren konnte.

Das 20. Jhd. war aus politisch-historischer Perspektive vor allem geprägt durch die beiden Weltkriege, die zur Erwerbsintegration der Frauen im öffentlichen Bereich führte, weil die Männer in den Krieg mussten. Die rechtliche Perspektive für Frauen wurde vor allem durch die Einführung des Stimm- und Wahlrechts 1971 und die Ergänzung des Gleichstellungsartikels in der BV 1981 geprägt. Dadurch war es Frauen wie Dürler nun möglich eine juristische Karriere in der Hochschullandschaft zu erreichen. Aus sozialer Perspektive rückten die Rollenbilder durch die Weltkriege und den Zusammenschluss der Sozialdemokratinnen und Bürokratinnen immer mehr in den Hintergrund. Aus diesen Gründen dauerte es fast ein Jahrhundert bis Beatrice Weber-Dürler (1944-) im Jahr 1986 ihre Lehrtätigkeit an der Universität St. Gallen als erste etablierte Professorin im juristischen Bereich antreten konnte. Diese Möglichkeit erlangte sie durch ihr Studium und ihre Habilitation and der Universität Zürich. Von 1990 bis 2008 war sie anschliessend Privatdozentin an der Universität Zürich. Dies war ein grosser Wendepunkt, da sie im Gegensatz zu Spyri eine Anerkennung als Professorin erhielt. Ihr gelang damit der Schritt, der für Spyri noch unerreichbar war, da sie von der Gesellschaft als Professorin akzeptiert wurde. Zu ihren Errungenschaften gehören vor allem ihre verschiedenen Arbeiten im öffentlichen Recht. Genau wie Spyri setzte sie sich 1985 mit dem neuen Art. 4 Abs. 2 BV auseinander, der die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau festhielt. Sie stellte dabei fest, dass die Verankerung in der BV von 1981 den Frauen noch nicht die komplette Gleichberechtigung ermöglichte und beispielsweise männliche Jugendliche weiterhin in ihren Ausbildungsmöglichkeiten bevorzugt wurden.

Auch heutzutage lässt sich dieses Problem weiterhin feststellen. Das Grundrecht zur Gleicheberechtigung ist nun in Art. 8 Abs. 3 BV verankert. Darin heisst es, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Trotzdem zeigt eine Studie der Universität Zürich, dass auch heute nur ca. 30% der Professuren von Menschen mit weiblichem Geschlecht wahrgenommen werden, obwohl über 50% als Studentinnen anfangen. Daran lässt sich erklären, dass es zwar grosse Verändrungen für Frauen in der juristischen Hochschullandschaft gab, jedoch weiterhin in diesem Bereich noch keine komplette Gleistellung der Geschlechter vorhanden ist.

Literaturverzeichnis

Blöchlinger Brigitte, Erstmals 30% Professorinnen, Zürich 2025, (<https://www.news.uzh.ch/de/articles/news/2025/gleichstellungsmonitoring.html>)

Delfosse Marianne, Emilie Kempin-Spyri, Das Wirken der ersten Schweizer Juristin, Diss., Zürich 1994

Kiener Regina/ Kälin Walter/ Wyttenbach Judith, Grundrechte, 4. Aufl., Bern 2024

Mesmer Beatrix, Ausgeklammert Eingeklammert, Frauen und Frauenorganisationen in der Schweiz des 19. Jahrhunderts, Basel 1988

Seitz Werner, Auf die Wartebank geschoben, der Kampf um die politische Gleichstellung der Frauen in der Schweiz seit 1900, Zürich 2020

Studer Brigitte/ Wyttenbach Judith, Frauenstimmrecht, historische und rechtliche Entwicklungen 1848-1971, Zürich 2021

Weber-Dürler Beatrice, Auf dem Weg zur Gleichberechtigung von Mann und Frau – Erste Erfahrungen mit Art. 4 Abs. 2 BV, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Bd. 104 I, Basel 1985, S. 1 ff.

Weber-Dürler Beatrice, Interview, Universität Zürich, Schweizer Juristinnen und Frauenrechte in der Schweiz seit 1971, 2024

Wecker Regina, «… denn Frauen werden ja wohl auch zum Volke gezählt werden», in: Juristinnen Schweiz (Hrsg.): Recht und Geschlecht, Zürich/St. Gallen 2022

Werner David, Eine Karriere, die nicht geplant war, Zürich 2010, (<https://www.edi.uzh.ch/dam/jcr:00000000-2fac-b12d-ffff- ffff92a94032/121022_Portraet_Weber-Duerler.pdf>)