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Articolo di Sarah Angelina Baumann

Vom Verfassungsauftrag zur Lebensrealität. Faktische Gleichstellung im Bereich Körper und Sexualität

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist seit 1981 ausdrücklich in der Bundesverfassung verankert. Doch der Weg von der normativen Gleichheitsgarantie hin zur faktischen Gleichstellung war und ist mit Hindernissen behaftet. Gerade im Bereich der körperlichen und sexuellen Selbstbestimmung zeigt sich exemplarisch, wie stark rechtliche Normen von gesellschaftlichen Machtstrukturen und Moralvorstellungen geprägt sind.

Mit der Revision der Verfassung im Jahr 1981 erhielt die Gleichstellung in Art. 4 Abs. 2 aBV eine klare programmatische Ausrichtung. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, strukturelle Benachteiligung aktiv abzubauen. Diese Verpflichtung wurde 1999 in Art. 8 Abs. 3 BV überführt. Gleichzeitig zeigte die Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch lange Zurückhaltung und folgte einem formalistischen Gleichheitsverständnis, das gesellschaftliche Realitäten weitgehend ausblendete und nicht in die Rechtsprechung miteinbezog.

Obgleich die Bundesverfassung programmatisch eine faktische Gleichstellung postuliert, offenbart insbesondere der rechtliche Umgang mit dem weiblichen Körper, dass auf legislativer Ebene weiterhin substanzielle Regelungslücken bestanden, namentlich hinsichtlich der effektiven Sicherung der Selbstbestimmung. Diese Benachteiligung war Ausdruck tief verankerter gesellschaftlicher Machtstrukturen, die männliche Dominanz privilegierten und eine faktische Gleichstellung verhinderten.

Beispielhaft lässt sich dies an der historischen Entwicklung der Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruchs sowie den Revisionen des Sexualstrafrechts aufzeigen.

Bis ins 21. Jahrhundert war der Schwangerschaftsabbruch in der Schweiz strafbar. Erst 2002, nach jahrzehntelangen politischen Vorstössen sowie ausserparlamentarischem Engagement aus feministischen Kreisen, wurde die heutige Fristenregelung eingeführt. Die frühere Strafbarkeit bedeutete faktisch eine Verweigerung reproduktiver Autonomie und machte staatliche Kontrolle über den Körper gebärfähiger Personen sichtbar. Auch neuere politische Initiativen, wie etwa die 2021 lancierten, aber gescheiterten Initiativen für strengere Vorgaben beim Abbruch, zeigen, dass reproduktive Rechte weiterhin umkämpft sind. Gleichstellung bleibt somit ein stets gefährdeter Fortschritt.

Bis zur Revision von 1992 war die Rechtsordnung geprägt von patriarchalen Vorstellungen sexueller Rollen. So galt die Vergewaltigung innerhalb der Ehe lange Zeit nicht als strafbare Handlung. Darüber hinaus wurde generell davon ausgegangen, dass eine einmal erteilte Einwilligung zu sexuellen Handlungen auch für alle späteren Handlungen fortwirke. Erst die breite feministische Mobilisierung und gesellschaftliche Debatten führten zur Anerkennung, dass die sexuelle Selbstbestimmung geschützt werden muss.

Mit der Revision verschob sich der Fokus des Sexualstrafrechts: weg von einer moralisch geprägten Ordnungsvorstellung hin zu einem Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung. Gleichwohl blieb das System über lange Zeit hinweg defizitär. Da der Tatbestand der Vergewaltigung weiterhin als Nötigungsdelikt konzipiert war, blieben zahlreiche Übergriffe ohne nachweisbare Gewalt- oder Drohanwendung straflos.

Erst die 2024 in Kraft getretene Revision des Sexualstrafrechts brachte einen bedeutenden Schritt an das internationale Konsenserfordernis, indem sexuelle Handlungen, die dem erkennbaren entgegenstehenden Willen zuwiderlaufen, strafbar sind («Nein heisst Nein»).

Mit der Ratifikation von CEDAW und der Istanbul-Konvention verpflichtete sich die Schweiz, strukturelle Gewalt gegen Frauen systematisch zu bekämpfen und reproduktive Rechte zu schützen. Insbesondere die Istanbul-Konvention definiert geschlechtsspezifische Gewalt als Menschenrechtsverletzung und Hindernis der Gleichstellung.

Im GREVIO-Bericht 2022 zur Schweiz zeigen sich jedoch noch deutliche Defizite. In der Schweiz liegt der Fokus stark auf häuslicher Gewalt und lässt andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt unsichtbar werden. Gewaltformen wie etwa digitale Gewalt, psychische Manipulation oder Drängen, um einen Sexualakt zu erschleichen.

Die Schweiz hat im Bereich der körperlichen und sexuellen Selbstbestimmung bedeutende Fortschritte erzielt. Doch das Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsauftrag und Lebensrealität bleibt bestehen. Reproduktive Rechte bleiben angreifbar, gesellschaftliche Stereotype wirken fort, und das Strafrecht reagiert nur langsam auf neue Erscheinungsformen sexueller Gewalt. Eine tatsächliche Gleichstellung ist nur erreichbar, wenn rechtliche Normen konsequent umgesetzt, gesellschaftliche Strukturen hinterfragt und der Schutz der körperlichen und sexuellen Autonomie vorangetrieben wird.

Mit dem in dieser Arbeit bewusst gesetzten Schwerpunkt auf Fragen der Gleichstellung im Hinblick auf den weiblichen Körper bleibt unberücksichtigt, dass Benachteiligungen in vielen Fällen intersektional verlaufen. Es ist zudem hervorzuheben, dass die gegenwärtige Gleichstellungsdebatte nicht an einem binären Geschlechtersystem festhalten darf, sondern zwingend um eine queere Perspektive zu erweitern ist.

Literaturverzeichnis

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