Eine Pionierin in der gerichtlichen Durchsetzung der Lohngleichheit: Lili Nabholz-Haidegger und der Fall der Pflegefachfrauen gegen die Stadt Zürich (1982-1990)
Seit 1981 garantiert die Bundesverfassung einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Heute ist dieser Anspruch in Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV verankert und wird auf Gesetzesstufe durch Art. 3 ff. GlG konkretisiert. In der Rechtspraxis bleibt der Anspruch gleichwohl nur teilweise verwirklicht. Dies hängt wesentlich mit dem Verständnis der «gleichwertigen Arbeit» zusammen. Der Wert einer Tätigkeit ist kein objektiv feststehender Massstab, sondern Ergebnis normativ geprägter Bewertungen. Solche Bewertungen sind anfällig für diskriminierende Annahmen und geschlechtsbezogene Stereotype. Werden formal geschlechtsneutrale Merkmale wie Körperkraft oder Dienstalter systematisch höher gewichtet, begünstigt dies strukturellen Verzerrungen in typischerweise nach Geschlecht segregierten Tätigkeitsfeldern.
Exemplarisch zeigt sich dies am Zürcher Pionierfall der Pflegefachfrauen gegen die Stadt Zürich (VGr ZH VK 87/0021, Entscheid vom 24. August 1990), in dem Rechtsanwältin Lili Nabholz-Haidegger den Anspruch auf Lohngleichheit prozessual zur gerichtlichen Klärung brachte. Die Klägerinnen stützten sich vor dem Verwaltungsgericht Zürich erstmals unmittelbar auf Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV und machten als indirekte Diskriminierung eines typischen Frauenberufs geltend, ihre Funktion werde im Vergleich zu männlich dominierten Referenzfunktionen der Verwaltung systematisch unterbewertet. Sie verlangten die Feststellung einer Lohndiskriminierung, die Einreihung in eine höhere Besoldungsklasse und die Nachzahlung der Lohndifferenzen. Das Verfahren führte zu zwei bundesgerichtlichen Entscheiden und endete 1990 mit der Feststellung einer Verletzung der Lohngleichheit in Besoldungs- und Beförderungsverhältnissen. Der Zürcher Fall setzte dogmatische Grundfragen, die bis heute nachwirken. Dies betraf die Justiziabilität im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, die Auslegung der «gleichwertigen Arbeit» sowie die Beweisführung unter struktureller Informationsasymmetrie.
Gleichwertigkeit wurde zunächst faktisch mit identischer Arbeit gleichgesetzt, bis sich gestützt auf die Materialien zu Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV durchsetzen liess, dass gleichwertige Arbeit auch verschiedenartige Tätigkeiten erfasst, sofern sie hinsichtlich ihrer Anforderungen gleichwertig sind. Damit wurde die Geltendmachung indirekter Lohndiskriminierungen in typischerweise nach Geschlecht segregierten Berufsfeldern dogmatisch überhaupt erst justiziabel. Zugleich zeigte das Verfahren, dass arbeitswissenschaftliche Bewertungsmethoden trotz formal neutraler Kriterien keine wertungsfreien Ergebnisse garantieren, sondern diskriminierende Bewertungsannahmen enthalten können, da ihre Aussagekraft von Auswahl und Gewichtung der Kriterien abhängt. Problematisch blieb die faktische Beschränkung des Vergleichs auf die Funktion der Sanitäter. Sie erlaubte zwar eine Feststellung der Lohndiskriminierung im konkreten Vergleich, schwächte aber die Aussagekraft für die Frage einer systematischen Unterbewertung im breiteren Referenzrahmen. Gerade daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines hinreichend breiten Vergleichsrahmens, wenn strukturelle Unterbewertungen rechtlich greifbar werden sollen.
Zudem verdeutlichte der Fall einen strukturellen Beweisnotstand. Nach Art. 8 ZGB mussten die Klägerinnen Gleichwertigkeit beweisen, obwohl wesentliche Unterlagen zur Arbeitsbewertung bei der Arbeitgeberin lagen. In einem Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) Mitte der 1980er-Jahre wurde unter Bezugnahme auf den Fall die gesetzliche Verankerung einer spezifischen Beweislastregelung empfohlen. Lili Nabholz-Haidegger griff dies im Gesetzgebungsprozess auf und reichte 1989 eine parlamentarische Initiative ein, die eine Beweislastumkehr in Lohnfragen vorschlug. Das Anliegen zielte darauf ab, der Informationsasymmetrie entgegenzuwirken und präventive Wirkungen über transparente Lohnsysteme zu erreichen. Es fand in Art. 6 GlG eine gesetzliche Entsprechung. In der Praxis wird die Zweistufigkeit von Art. 6 GlG jedoch nicht immer klar umgesetzt, weil teils bereits bei der Glaubhaftmachung umfangreiche Belege verlangt werden. Das Beweismass nähert sich damit faktisch dem Vollbeweis an, was die gesetzgeberisch intendierte Beweislasterleichterung unterlaufen kann.
Der Zürcher Pionierfall zeigte, dass Lohngleichheit vor Gericht nicht am Wortlaut der Verfassungsnorm entschieden wird, sondern daran, ob Gleichwertigkeit jenseits identischer Funktionen vergleichbar gemacht und unter struktureller Informationsasymmetrie beweisrechtlich bewältigt werden kann. Damit rückte er über die Konkretisierung der Lohngleichheitsgarantie hinaus das Erfordernis methodischer Vergleichbarkeit und prozessualer Durchsetzbarkeit in den Fokus. Lili Nabholz-Haidegger brachte wesentliche Fragen in den gerichtlichen Diskurs ein, lotete den Auslegungsspielraum des Lohngleichheitsgebots aus und stellte Bewertungs- und Gewichtungskriterien in Frage. Zugleich trug sie die im Verfahren sichtbar gewordene Informationsasymmetrie in den Gesetzgebungsprozess und schlug damit eine Brücke zwischen Einzelfall, Gesetzgebung und Praxis. Auf diese Weise schärfte sie die Diskriminierungsproblematik der systematischen Unterbewertung von Pflege- und Betreuungsarbeit in typischerweise nach Geschlecht segregierten Tätigkeitsfeldern und stiess rechtliche Korrekturmechanismen an. Ihre Arbeit verdeutlicht, dass die praktische Wirksamkeit des Lohngleichheitsgebots im Zusammenspiel von gerichtlicher Klärung, gesetzgeberischer Nachsteuerung und öffentlicher Aufmerksamkeit entsteht.
Literaturverzeichnis
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Materialienverzeichnis
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